Eine der häufigsten Fragen bei Kältearbeit: Wie lange darf man eigentlich am Stück im Tiefkühllager arbeiten? Die Antwort liefert vor allem die DGUV-Regel 100-500.

Die Zeiten nach DGUV-Regel 100-500
Aufwärmzeiten und Arbeitszeit
- Unter −25 °C: nicht länger als 2 Stunden ununterbrochen, danach mindestens 15 Minuten Aufwärmen außerhalb des Kältebereichs.
- Gesamtarbeitszeit im Kältebereich: höchstens 8 Stunden.
- Unter −45 °C: Aufenthalts- und Aufwärmzeiten werden von Berufsgenossenschaft und Behörde festgelegt.
Ein Praxishinweis: Viele Tiefkühlhäuser halten die Temperatur bewusst knapp über −25 °C, um die strengeren Pflichten unterhalb dieser Grenze zu vermeiden.
Was die zulässige Zeit beeinflusst
Neben der Temperatur wirken Luftbewegung, Luftfeuchte, körperliche Belastung und die Qualität der Schutzkleidung. Die DIN 33403-5 setzt zusätzlich Grenzwerte für die Hauttemperatur — an Händen und Fingern nicht unter +12 °C. Zu berücksichtigen ist zudem die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge „Kältearbeiten“ (ehemals G 21) unter −25 °C.
Wo Wärme hilft
Die vorgeschriebenen Pausen und Zeiten sind nicht verhandelbar — Wärmekleidung ersetzt sie nicht. Eine beheizte Weste als Kernschicht sorgt aber dafür, dass die Beschäftigten in der erlaubten Zeit weniger stark auskühlen und schneller wieder einsatzfähig sind.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuellen Fassungen der genannten Regelwerke sowie die Beurteilung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihren Betriebsarzt.
Weniger Auskühlung in der erlaubten Arbeitszeit — mit einer warmen Kernschicht. Risikofrei als Pilotprojekt testen.
Lösung fürs Tiefkühllager ansehen →Häufige Fragen
Wie lange darf man am Stück im Tiefkühllager arbeiten?
Unter −25 °C nicht länger als 2 Stunden ununterbrochen; danach mindestens 15 Minuten Aufwärmen. Die Gesamtarbeitszeit im Kältebereich ist auf 8 Stunden begrenzt.
Gilt das für jede Temperatur?
Die 2-Stunden-Regel bezieht sich auf ausgesprochene Kältebereiche unter −25 °C. Bei höheren Temperaturen richten sich Pausen nach der Gefährdungsbeurteilung.
